Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22eArtikel 2, Paragraph 22 e
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Bestellung
§ 22e.Paragraph 22 e,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in § 22c aufgezählten Stellen angehört.Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in Paragraph 22 c, aufgezählten Stellen angehört.
(2)Absatz 2,Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264115